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QV-J
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 22.02.2012
§ 3
Zulassungsantrag, Vorschlag
(1) 1Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen für die Ausbildungsqualifizierung nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG erfüllen, können die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung auf dem Dienstweg beantragen. 2Mit ihrer Zustimmung können sie auch von ihren Dienstvorgesetzten vorgeschlagen werden. 3Spätestens zu Beginn des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes müssen sämtliche Voraussetzungen nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LlbG vorliegen.
(2) Die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte legen die Anträge und Vorschläge mit den erforderlichen Unterlagen und einer Stellungnahme dem Staatsministerium vor.