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PuKWFV
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 14.11.1972
§ 3
Fördermaßnahmen
(1) 1Fördermaßnahmen sind namentlich die Förderung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse, des forstlichen Wegebaus sowie der waldbaulichen und sonstigen forstlichen Maßnahmen (forstliches Landesförderungsprogramm). 2Für das Verfahren sind die jeweils geltenden Fördergrundsätze und -richtlinien maßgebend.
(2) 1Die Förderung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse umfasst die Mitwirkung bei deren Bildung, die fachliche Beratung und die finanzielle Förderung.
(3) Die unteren Forstbehörden bewilligen Zuwendungen im Rahmen des forstlichen Landesförderungsprogramms.