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PuKWFV
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 14.11.1972
§ 1
Grundsätze
(1) 1Die Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft ist Aufgabe der staatlichen Forstbehörden. 2Diese arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgabe mit der Berufsvertretung (Bayerischer Bauernverband, Bayerischer Waldbesitzerverband) zusammen. 3Der Wirkungsbereich der Berufsvertretung bleibt unberührt.
(2) 1Die Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft verfolgt die in Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Förderung der bayerischen Landwirtschaft2) genannten Zwecke und Ziele im forstlichen Bereich. 2Dabei ist besonders auf die Erhaltung und Verbesserung der Bodenkraft, die Ertragssteigerung nach Menge und Qualität, die wirtschaftliche Gestaltung des Betriebs, die Stärkung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse sowie die Erhaltung, Sanierung und Pflege der Kulturlandschaft hinzuarbeiten. 3Die Förderung umfaßt die fachliche Aus- und Fortbildung und die fachliche Beratung (§ 2) sowie bestimmte Förderungsmaßnahmen (§ 3); sie soll den Waldbesitzer in die Lage versetzen, seinen Wald sachgemäß zu bewirtschaften.
(3) Betriebliche Entscheidungen trifft der Waldbesitzer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.
(4) Dienstleistungen der staatlichen Forstbehörden in Körperschaftswäldern auf Grund Art. 19 BayWaldG sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.

2) [Amtl. Anm.:] BayRS 787-1-E