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PuKWFV
Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 14.11.1972
§ 2
Ausbildung und Fortbildung, Beratung
(1) 1Die fachliche Aus- und Fortbildung wird insbesondere im Rahmen des Fachunterrichts an staatlichen Aus- und Fortbildungseinrichtungen vermittelt. 2Hierzu gehört auch die Ausbildung der Nachwuchskräfte für den Forstwartdienst im Privat- und Körperschaftswald. 3Die Aus- und Fortbildung an der Bayerischen Waldbauernschule richtet sich nach den dazu ergangenen Vorschriften.
(2) Die fachliche Beratung kann als Einzel-, Gruppen- oder Sammelberatung erfolgen; sie soll möglichst im Rahmen der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse erteilt werden.
(3) 1Gegenstand der Beratung sind insbesondere:
Begründung, Pflege und Verjüngung der Waldbestände
Unfallverhütung
Walderschließung
Waldschutz
überbetriebliche Zusammenarbeit
Fördermaßnahmen
Bedeutung des Waldes in der Kulturlandschaft
forstgesetzliche Bestimmungen.
2Im Rahmen der Aus- und Fortbildung kommen noch folgende Gegenstände hinzu:
Ernte und Vermarktung des Holzes
Maschinen- und Geräteeinsatz
betriebswirtschaftliche Fragen.
3Es können auch allgemeine rechtliche und forstpolitische Hinweise gegeben werden.