Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2002
Fassung: 08.05.2002
§ 4
Beendigung der Bestellung
1Die Mitgliedschaft in der Prüfungskommission endet durch Verzicht auf die Bestellung oder durch deren Widerruf. 2Die nach § 1 Satz 1 zuständigen Behörden müssen die Bestellung widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nach der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung weggefallen sind. 3Im Übrigen kann die Bestellung aus wichtigem Grund widerrufen werden, insbesondere, wenn Angehörige einer Prüfungskommission ihre Pflichten gröblich ver- letzt oder sich als unwürdig erwiesen haben oder ihre Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können.