Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2002
Fassung: 08.05.2002
§ 3
Entschädigung
(1) Die Angehörigen der Prüfungskommissionen erhalten für die Mitwirkung bei der Staatsprüfung folgende Vergütung je Prüfling:
1.
jedes beteiligte Mitglied der Prüfungskommission für die Benotung der schriftlichen Aufsichtsarbeit
24,00 €,
2.
der Vorsitzende der Prüfungskommission für beide Abschnitte des mündlichen Teils der Prüfung
26,50 €,
3.
jedes weitere beteiligte Mitglied der Prüfungskommission für beide Abschnitte des mündlichen Teils der Prüfung
24,00 €.
(2) Bei schriftlichen Aufsichtsarbeiten erhält das Aufsichtspersonal je angefangene Stunde Aufsichtstätigkeit folgendes Entgelt
1.
die verantwortliche Aufsichtsperson im Prüfungsraum
4,10 €,
2.
jede übrige Aufsichtsperson
3,35 €.
(3) Neben den vorstehend genannten Vergütungen erhalten die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Aufsichtspersonen Reisekostenvergütung nach den geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften wie ein Beamter der Besoldungsgruppe A 13.