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BayPsychKHG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 24.07.2018
Art. 12
Sofortige vorläufige Unterbringung durch die Polizei
1Kann im Fall des Art. 11 auch eine behördliche Entscheidung nicht rechtzeitig ergehen, kann die Polizei die sofortige vorläufige Unterbringung anordnen und die betroffene Person durch Überstellung an das Klinikpersonal einliefern. 2 Art. 11 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen, in denen sich die betroffene Person entgegen der Entscheidung des Gerichts, der Kreisverwaltungsbehörde oder der fachlichen Leitung der Einrichtung der Obhut der Einrichtung entzieht.