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BayPsychKHG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 24.07.2018
Art. 9
Befugnisse der fachlichen Leitung der Einrichtung
(1) 1Die fachliche Leitung der Einrichtung hat über Folgendes zu entscheiden:
1.
Beschränkungen nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2,
2.
Behandlungsmaßnahmen, die dem natürlichen Willen der untergebrachten Person widersprechen (Art. 20 Abs. 3),
3.
die Einschränkung, Untersagung, Überwachung oder das Anhalten von Schrift- und Paketverkehr, von Bild-, Ton- oder Datenträgern und von ähnlichen Formen der Nachrichtenübermittlung der untergebrachten Person (Art. 21 und 24),
4.
die Untersagung, Einschränkung oder Überwachung von Besuchen (Art. 23 Abs. 2),
5.
die Einschränkung, Überwachung oder den Abbruch von Telefongesprächen (Art. 24),
6.
eine Stufe der Belastungserprobung sowie damit verbundene Absprachen (Art. 26),
7.
wiederholt durchzuführende Durchsuchungen und Untersuchungen (Art. 28 Abs. 4),
8.
besondere Sicherungsmaßnahmen (Art. 29),
9.
die ständige Beobachtung, auch mit technischen Mitteln (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1),
10.
die nicht nur vorübergehende Verlegung einer untergebrachten Person von einem Bereich in einen anderen derselben Einrichtung oder in eine andere Einrichtung,
11.
die Beendigung der Unterbringung (Art. 27).
2Ist die fachliche Leitung nicht Ärztin oder Arzt, tritt an ihre Stelle für Entscheidungen, die nur durch eine Ärztin oder einen Arzt getroffen werden dürfen, die jeweils untersuchende Ärztin oder der jeweils untersuchende Arzt.
(2) 1Die fachliche Leitung der Einrichtung kann die Ausübung sonstiger Befugnisse auf Beschäftigte übertragen, die über die hierfür erforderlichen Fähigkeiten verfügen. 2Es ist sicherzustellen, dass die fachliche Leitung der Einrichtung ein umfassendes fachliches Weisungsrecht gegenüber diesen Beschäftigten hat und über deren wesentliche Entscheidungen hinreichend informiert wird.
(3) 1Ist die fachliche Leitung der Einrichtung nicht rechtzeitig erreichbar, dürfen die Entscheidungen nach Abs. 1 von dem für diese Fälle beauftragten ärztlichen Personal getroffen werden. 2Bei Gefahr in Verzug dürfen die Anordnungen in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 7 bis 10 auch von anderen Beschäftigten getroffen werden. 3In diesen Fällen ist die ärztliche Zustimmung unverzüglich einzuholen. 4Die fachliche Leitung der Einrichtung ist unverzüglich zu unterrichten.