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BayPsychKHG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 24.07.2018
Art. 37
Besuchskommissionen
(1) 1Unabhängige Besuchskommissionen wirken bei der Gestaltung der Unterbringung, bei der Betreuung und der Entlassung der untergebrachten Personen in Krankenhäusern und Kliniken nach Art. 8 Abs. 1 mit. 2Sie unterstützen die fachliche Leitung der Einrichtung durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge. 3Sie können insbesondere Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen, sich über die Unterbringung, Beschäftigung, Verpflegung sowie die ärztliche und pflegerische Versorgung unterrichten und die Einrichtung besichtigen. 4Sie können Einsicht in die Patientenakten nehmen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 5Jede Einrichtung soll unangemeldet spätestens alle zwei Jahre besucht werden. 6Die Mitglieder der Besuchskommission können die untergebrachten Personen in ihren Räumen aufsuchen. 7Aussprache und Schriftwechsel werden nicht überwacht.
(2) 1Jede Besuchskommission setzt sich zusammen aus
1.
einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung zum Richteramt oder der Qualifikation für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene, die oder der die Geschäfte der Kommission führt,
2.
einer Ärztin oder einem Arzt für Psychiatrie,
3.
einer Richterin oder einem Richter mit Erfahrung in Unterbringungssachen und
4.
einer beruflich mit der Betreuung psychisch kranker Menschen erfahrenen nichtärztlichen Person.
2Die Kommissionsmitglieder dürfen weder in der zu besichtigenden Einrichtung tätig noch mit Unterbringungssachen in deren Einzugsbereich befasst sein. 3Sie werden von der Fachaufsichtsbehörde, das richterliche Mitglied im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz, auf die Dauer von vier Jahren ernannt. 4Die Fachaufsichtsbehörde ernennt nach gleichen Regeln nötige Stellvertreter und kann weitere Mitglieder, auch für einzelne Besuche der Kommissionen, bestellen. 5Das gilt insbesondere für Vertreter der Selbsthilfe und beim Besuch einer Einrichtung für Kinder- und Jugendpsychiatrie für Fachärztinnen oder Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
(3) 1Nach jedem Besuch übermittelt die Besuchskommission der Einrichtung einen Bericht, in dem sie, soweit erforderlich, Maßnahmen anregt und auf Wünsche und Beschwerden der untergebrachten Personen eingeht. 2Setzt die Einrichtung eine Anregung nicht oder nicht in angemessener Zeit um, gibt die Besuchskommission der Fachaufsichtsbehörde hiervon Kenntnis. 3Das Recht der Kommissionsmitglieder, sich an die Fachaufsichtsbehörde zu wenden, bleibt unberührt. 4Im Übrigen unterliegen die Kommissionsmitglieder der Schweigepflicht.