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BayPsychKHG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 24.07.2018
Art. 35
Kosten
(1) 1Die Kosten der Einlieferung und der Unterbringung (Unterbringungskosten) und die dabei entstehenden Kosten für ärztliche Heilbehandlung und Rehabilitation (Heilbehandlungskosten) hat die betroffene Person zu tragen. 2Auf Gesetz oder Vertrag beruhende Verpflichtungen Dritter, insbesondere einer unterhaltspflichtigen Person oder eines Trägers der Sozialversicherung zur Kostentragung, bleiben unberührt.
(2) 1Wird eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben, weil im Zeitpunkt ihres Erlasses die Voraussetzungen der Unterbringung nicht gegeben waren, erlegt das Gericht die Unterbringungs- und Heilbehandlungskosten dem Staat auf. 2Die Heilbehandlungskosten trägt der Staat jedoch nur, soweit nicht ein Träger der Sozialversicherung leistungsverpflichtet ist oder soweit die betroffene Person nicht Kostenersatz von einer privaten Krankenversicherung erlangen kann. 3Hat die Kreisverwaltungsbehörde die sofortige Unterbringung angeordnet oder die Polizei die betroffene Person ohne Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde in eine Einrichtung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 eingeliefert, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorlagen, fallen die Unterbringungs- und Heilbehandlungskosten der Körperschaft, für die die Kreisverwaltungsbehörde gehandelt hat, oder dem Freistaat Bayern als Träger der Polizei zur Last; Satz 2 gilt entsprechend.