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BayPsychKHG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 24.07.2018
Art. 33
Anonymisiertes Melderegister
1Alle Unterbringungen, Zwangsbehandlungen und Zwangsfixierungen nach diesem Gesetz werden von den Trägern der Einrichtung in verschlüsselter und anonymisierter Form erfasst und der Fachaufsichtsbehörde jährlich gemeldet. 2Die Meldung erfolgt spätestens bis zum 31. März des Folgejahres.