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BayPsychKHG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 24.07.2018
Art. 16
Vorläufige gerichtliche Unterbringung
(1) 1Die vorläufige gerichtliche Unterbringung wird auf Antrag der Kreisverwaltungsbehörde angeordnet. 2Vor einer vorläufigen gerichtlichen Unterbringung soll das Gericht das Gesundheitsamt beteiligen, in dessen Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3Bei Gefahr in Verzug ist dem Gesundheitsamt alsbald nach Anordnung der vorläufigen Unterbringungsmaßnahme Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) 1Nach Ablauf der vom Gericht bestimmten Dauer der vorläufigen gerichtlichen Unterbringung ist die betroffene Person von der fachlichen Leitung der Einrichtung zu entlassen, sofern das Gericht nicht die Unterbringung verlängert oder die Unterbringung erneut angeordnet hat. 2 Art. 14 Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(3) 1Ist die weitere Unterbringung der betroffenen Person nach Auffassung der fachlichen Leitung der Einrichtung aus medizinischen Gründen nicht erforderlich, kann sie die betroffene Person entlassen. 2 Art. 14 Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.