Inhalt
(1) 1Bei der Bayerischen Architektenkammer wird ein Prüfungsausschuss gebildet. 2Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. 3Dem Prüfungsausschuss sollen angehören:
- 1.
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ein von der Bayerischen Architektenkammer benanntes Mitglied,
- 2.
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ein von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau benanntes Mitglied,
- 3.
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ein vom Staatsministerium benanntes Mitglied aus dem Bereich der Bauaufsicht,
- 4.
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ein vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration benanntes Mitglied aus dem Bereich der Feuerwehr,
- 5.
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ein von der Bayerischen Architektenkammer berufenes Mitglied aus dem Bereich der Sachversicherer und
- 6.
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ein von der Bayerischen Architektenkammer berufenes Mitglied aus dem Bereich der Baustoffforschung oder -prüfung.
(2) § 11 Abs. 2 Sätze 4 bis 6, Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.