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PrüfVBau
Text gilt ab: 01.02.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 29.11.2007
§ 11
Prüfungsausschuss
(1) Beim Staatsministerium wird ein Prüfungsausschuss gebildet.
(2) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. 2Das Staatsministerium beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie, soweit erforderlich, stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall. 3Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:
1.
ein Hochschulprofessor für jede Fachrichtung,
2.
ein Mitglied aus dem Bereich der Bauwirtschaft oder der freiberuflich tätigen Bauingenieure,
3.
ein von der Vereinigung der Prüfingenieure in Bayern vorgeschlagenes Mitglied und
4.
ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums, das die Voraussetzungen für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst, erfüllt.
4Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. 5Abweichend von Satz 4 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss, wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Satz 3 nicht mehr vorliegen oder mit der Vollendung des 70. Lebensjahres; der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt. 6Das Staatsministerium ist berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(3) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 2Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. 3Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten.
(4) Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.