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Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit ihrer Polizeikräfte bei der Erfüllung polizeirechtlicher Aufgaben zur Gefahrenabwehr und vorbeugenden Bekämpfung der Banden- und Organisierten Kriminalität sowie der politisch motivierten Kriminalität Vom 21. Juli 2009 (Art. 1–5)
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Text gilt ab: 21.07.2009
Fassung: 21.07.2009
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