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PO-Z
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.03.1998
§ 4
Verschwiegenheit
1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. 2Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuß und dem Staatsministerium.