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PO-Z
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.03.1998
§ 16
Bewertung
(1) 1Jede Prüfungsarbeit ist innerhalb von sechs Wochen nach dem letzten Prüfungstag von mindestens einem Prüfungsausschußmitglied mit Korrekturhinweisen und Hinweisen, die der Ausbildung förderlich sind, zu versehen und zu bewerten. 2Findet die Beurteilung und Bewertung durch mehr als ein Prüfungsausschußmitglied statt, hat sie selbständig und getrennt voneinander zu erfolgen. 3Dabei ist das folgende Punktsystem anzuwenden:
Note:

Punkte:
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung


= sehr gut

100,0 bis 87,5



eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung


= gut
unter
87,5 bis 75,0



eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung


= befriedigend
unter
75,0 bis 62,5



eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht


= ausreichend
unter
62,5 bis 50,0



eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind


= mangelhaft
unter
50,0 bis 25,0



eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind


= ungenügend
unter
25,0 bis 0.
(2) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind neben der fachlichen Leistung Gliederung und Klarheit der Darstellung, Gewandtheit des Ausdrucks sowie äußere Form der Arbeit und Rechtschreibung angemessen zu berücksichtigen; für Mängel bei der Gliederung der Arbeit, im Ausdruck sowie bei der äußeren Form und der Rechtschreibung können jeweils bis zu 2 Punkte von den für die fachliche Leistung vergebenen Punkten abgezogen werden.
(3) 1Werden die Prüfungsfächer von mehr als einem Prüfungsausschußmitglied beurteilt und bewertet, sind zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahlen für jede Prüfungsarbeit die Summen der erzielten Punkte durch die entsprechende Zahl der Bewerter zu dividieren. 2Ergeben sich Bruchteile von Punkten, ist bei der zweiten Stelle nach dem Komma bis vier nach unten, ab fünf nach oben zu runden.