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PO-Z
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.03.1998
§ 14
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) 1Täuscht ein Prüfungsteilnehmer während der Prüfung, versucht er zu täuschen oder hilft er einem anderen dabei, teilt der Aufsichtführende dies dem Prüfungsausschuß mit. 2Der Prüfungsteilnehmer darf jedoch an der Prüfung bis zu deren Ende teilnehmen. 3Stört ein Prüfungsteilnehmer den Prüfungsablauf erheblich, kann ihn der Aufsichtführende von der Bearbeitung der betreffenden Prüfungsaufgabe ausschließen.
(2) 1Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. 2Der Prüfungsausschuß kann nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes bei der betreffenden Arbeit Punkte abziehen oder sie mit dem Punktwert Null bewerten.