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PO-StrW
Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 20.10.2004
§ 19
Prüfungsbescheinigung
Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung sowie deren Ergebnis wird vom Prüfungsausschuss ein Zeugnis ausgestellt, das über den Leistungsstand, insbesondere auch über etwaige Mängel Aufschluss gibt.