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Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Bayern (PO-StrW) Vom 20. Oktober 2004 (GVBl. S. 414) BayRS 800-21-22-B (§§ 1–20)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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Erster Teil Gemeinsame Vorschriften (§§ 1–3)
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Zweiter Teil Abschlussprüfung (§§ 4–16)
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Dritter Teil Zwischenprüfung (§§ 17–19)
§ 17 Festlegung der zweiten Zwischenprüfung
§ 18 Inhalt
§ 19 Prüfungsbescheinigung
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Vierter Teil Schlussbestimmungen (§ 20)
[Schlussformel]
Inhalt
PO-StrW
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.10.2004
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§ 19
Prüfungsbescheinigung
Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung sowie deren Ergebnis wird vom Prüfungsausschuss ein Zeugnis ausgestellt, das über den Leistungsstand, insbesondere auch über etwaige Mängel Aufschluss gibt.