Inhalt

PO-StrW
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.10.2004
§ 18
Inhalt
In der Zwischenprüfung ist zu prüfen, in welchem Maße der Auszubildende bereits Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten nach Maßgabe der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin besitzt.