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PO-StrW
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.10.2004
§ 15
Mitteilung über die nicht bestandene Prüfung
1Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten vom Prüfungsausschuss einen schriftlichen Bescheid mit Angabe der erzielten Bewertungen. 2Eine weitere Ausfertigung dieses Bescheides erhält die ausbildende Stelle. 3Ist der Prüfungsteilnehmer minderjährig, erhält auch der gesetzliche Vertreter eine Ausfertigung.