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PO-StrW
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.10.2004
§ 13
Feststellung des Prüfungsergebnisses
1Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam das Ergebnis der Prüfung fest und fertigt darüber eine Niederschrift. 2Es sind für jeden Prüfungsteilnehmer zwei Noten zu bilden. 3In der ersten Note wird das Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung, in der zweiten das Ergebnis des Teils der praktischen Prüfung festgelegt. 4Ergibt sich bei Anwendung des Notensystems eine gebrochene Zahl, so ist die Note nach folgender Abstufung festzusetzen:
1,00 bis 1,50
=
sehr gut
1,51 bis 2,50
=
gut
2,51 bis 3,50
=
befriedigend
3,51 bis 4,50
=
ausreichend
4,51 bis 5,50
=
mangelhaft
5,51 bis 6,00
=
ungenügend.
5Bei einer Bruchzahl bleibt die dritte Dezimalstelle unberücksichtigt.