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PO-SozVersFW
Text gilt ab: 01.07.2020
Fassung: 12.01.2016
§ 9
Zulassung zur Fortbildungsprüfung
(1) 1Über die Zulassung zur Fortbildungssprüfung entscheidet das Staatsministerium. 2Hält es die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.
(2) 1Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben teilt dem Prüfungsbewerber oder der Prüfungsbewerberin die Entscheidung über die Zulassung zusammen mit der Ladung zur Prüfung rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes schriftlich mit. 2Es gibt auch die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel bekannt. 3Nicht zugelassenen Bewerbern und Bewerberinnen teilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben die Entscheidung begründet mit.