Inhalt

PO-SozVersFW
Text gilt ab: 01.07.2020
Fassung: 12.01.2016
§ 8
Prüfungstermine
1Die Prüfung wird bei Bedarf durchgeführt. 2Die Prüfungstermine bestimmt das Staatsministerium auf Vorschlag des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben. 3Die Prüfung ist mindestens zwei Monate vor ihrem Beginn in geeigneter Weise bekannt zu machen.