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POFDH
Text gilt ab: 01.08.2014
Fassung: 05.10.2007
§ 3
Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
1.
sich termingerecht bei der Fachschule zur Prüfung angemeldet hat,
2.
die Abschlussprüfung in der Hauswirtschaft mit Erfolg abgelegt und den Grundlehrgang in tierischer Erzeugung besucht hat,
3.
einen Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Ausbilder-Eignungsverordnung erbringt,
4.
den erfolgreichen Besuch der zweisemestrigen Landwirtschaftsschule, Abteilung Hauswirtschaft, Fachgebiet Haushalt und Familie, nachweist und
5.
die Fachschule für Dorfhelferinnen und Dorfhelfer besucht.
(2) 1Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Staatsministerium. 2Die Ablehnung eines Zulassungsantrags ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
(3) Das Staatsministerium kann von den Voraussetzungen nach Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 Ausnahmen genehmigen, wenn vergleichbare Kenntnisse nachgewiesen werden.