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POFDH
Text gilt ab: 01.08.2014
Fassung: 05.10.2007
§ 14
Berufsbezeichnung
1Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis nach einem vom Staatsministerium vorgegebenen Vordruck und eine Urkunde. 2Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Dorfhelferin“ oder „Staatlich geprüfter Dorfhelfer“ zu führen.