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POFDH
Text gilt ab: 01.08.2014
Fassung: 05.10.2007
§ 13
Nicht-Teilnahme und Nachholen der Abschlussprüfung
(1) Erkrankungen, welche die Teilnahme an der Prüfung verhindern, sind unverzüglich durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen; die Schule kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(2) Haben sich Prüflinge der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so können nachträglich geltend gemachte gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden.
(3) 1Versäumen Prüflinge die Prüfung oder einen Prüfungsteil nach § 4 aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, so findet mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens ein halbes Jahr nach Abschluss des letzten Prüfungsteils, eine Nachprüfung statt. 2Die Aufgaben dafür sind dem Staatsministerium zur Genehmigung vorzulegen. 3Versäumen Prüflinge die Prüfung aus Gründen, die sie zu vertreten haben, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 4Nehmen Prüflinge aus zu vertretenden Gründen an einer Prüfungsleistung nicht teil, oder geben sie die Facharbeit nicht fristgerecht ab, so erhalten sie hierfür die Note „ungenügend“. 5Kann die Facharbeit aus Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, nicht fristgerecht abgegeben werden, kann der Schulleiter auf Antrag eine Fristverlängerung gewähren.