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POEich
Text gilt ab: 01.09.2021
Fassung: 15.09.2005
§ 17
Umfang, Dauer und Bewertung des mündlichen Teils der Prüfung
(1) 1Der mündliche Teil der Prüfung für den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst erstreckt sich auf alle Prüfungsgebiete nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3. 2Dabei werden fünf Einzelnoten nach § 18 Abs. 1 und 2 ermittelt. 3Davon beziehen sich je eine Note auf die Prüfungsgebiete des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2, und drei Noten auf die Prüfungsgebiete des § 8 Abs. 1 Nr. 3.
(2) Der mündliche Teil der Prüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung.
(3) 1Beim mündlichen Teil der Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als vier Teilnehmende gleichzeitig geprüft werden. 2Für die einzelnen Teilnehmenden ist eine Gesamtprüfungsdauer von 30 Minuten vorzusehen.
(4) 1Als Gesamtnote des mündlichen Teils der Prüfung ist aus den fünf Einzelnoten, auf die sich der Prüfungsausschuss jeweils geeinigt hat, die Durchschnittsnote zu ermitteln. 2Sie wird auf zwei Dezimalstellen berechnet.