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PO-A
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.03.1998
§ 5
Geschäftsführung
(1) 1Der Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben regelt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium die Geschäftsführung der Prüfungsausschüsse. 2Sofern ein Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben nicht besteht, regelt die Geschäftsführung das Staatsministerium. 3Über die Sitzungen sowie über gefaßte Beschlüsse sind Protokolle zu fertigen und dem Staatsministerium zu übersenden.
(2) Die Geschäfte des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben führt in der Fachrichtung „gesetzliche Rentenversicherung“ eine vom Staatsministerium bestimmte Landesversicherungsanstalt.