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PO-A
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.03.1998
§ 27
Prüfungsunterlagen
1Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer, seinem gesetzlichen Vertreter oder einem von ihm Bevollmächtigten innerhalb von zwei Jahren Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind beim Staatsministerium zwei Jahre, die Anmeldungen und die Niederschriften fünf Jahre aufzubewahren.