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Verordnung über Kostensätze für Ausgleichszahlungen nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes
(Ausgleichszahlungsverordnung Personenbeförderung – PBefKostenV)
Vom 6. April 1993
(GVBl. S. 314)
BayRS 922-3-B
Vollzitat nach RedR: Ausgleichszahlungsverordnung Personenbeförderung (PBefKostenV) vom 6. April 1993 (GVBl. S. 314, BayRS 922-3-B), die zuletzt durch Verordnung vom 29. Oktober 2015 (GVBl. S. 406) geändert worden ist
Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten werden folgende Kostensätze je Personenkilometer festgelegt:
- 1.
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0,2265 € für Unternehmen, die überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Straßenbahnen bzw. O-Bussen oder Kraftomnibussen in Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern betreiben,
- 2.
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0,1999 € für Unternehmen, die überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Kraftomnibussen in Gemeinden mit mehr als 44 000 Einwohnern betreiben,
- 3.
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0,1833 € für Unternehmen, die überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Kraftomnibussen in Gemeinden mit bis zu 44 000 Einwohnern betreiben,
- 4.
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0,1260 € für Unternehmen, die überwiegend sonstigen Linienverkehr mit Kraftomnibussen (Überlandlinienverkehr) betreiben.
Sind zwei oder mehrere Nachbarorte so miteinander verbunden, daß sie einen im wesentlichen einheitlichen Wirtschafts- und Verkehrsraum bilden, ist der Einstufung nach § 1 die Gesamteinwohnerzahl der Nachbarorte zugrundezulegen, wenn
- 1.
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die erbrachten Verkehrsleistungen nach Bedienungshäufigkeit, Reisegeschwindigkeit und mittlerer Reiseweite mit den Verkehrsleistungen der in Betracht kommenden Unternehmensgruppe vergleichbar sind,
- 2.
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zumindest eine Verkehrs- und Tarifgemeinschaft mit abgestimmten Verkehrsleistungen, einheitlichen Tarifen und gegenseitiger Anerkennung von Fahrausweisen besteht und
- 3.
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der Unternehmer überwiegend diesen Verkehr betreibt.
(1) Für die Zuordnung der Unternehmen nach §§ 1 und 2 ist die Einwohnerzahl am 1. Januar des Jahres maßgebend, für das Ausgleichszahlungen nach § 45a PBefG beantragt werden.
(2) Bei einer Verringerung der Einwohnerzahl ändert sich die Zuordnung erst, wenn die für das Unternehmen bisher maßgebliche Mindesteinwohnerzahl um mehr als 5 v.H. unterschritten wird.
(3) Grundlage für die Feststellung der Einwohnerzahlen bilden die vom Landesamt für Statistik jeweils ausgewiesenen Bevölkerungszahlen.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft.
München, den 6. April 1993
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr
Dr. h. c. August R. Lang, Staatsminister