Inhalt

PBG
Text gilt ab: 01.08.2016
Fassung: 12.07.2016
Art. 4
Weitere Gegenstände der Unterrichtung
(1) 1Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag über die Übertragung der Verhandlungsführung im Rat der Europäischen Union auf einen Vertreter der Länder. 2Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag auf Verlangen über den jeweiligen Verfahrensstand.
(2) Die Staatsregierung übermittelt dem Landtag unverzüglich die vom jeweiligen Vorsitz des Rates der Europäischen Union vorgelegten Schwerpunkte seiner Tätigkeit.
(3) Die Staatsregierung übermittelt dem Landtag unverzüglich die Ergebnisse der Europaministerkonferenzen sowie der Plenarsitzungen des Ausschusses der Regionen.