Inhalt
Art. 2
Unterrichtung über Vorhaben der Europäischen Union
(1) Die Staatsregierung übermittelt dem Landtag unverzüglich die ihr vom Bundesrat zugeleiteten Vorhaben der Europäischen Union.
(2) 1Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag frühzeitig über Vorhaben nach Abs. 1 und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. 2Die Unterrichtung enthält Angaben zu Zielsetzung, wesentlichem Inhalt und dem voraussichtlichen Termin der Behandlung im Bundesrat.
(3) 1Bei Vorhaben nach Abs. 1, die das Recht der Gesetzgebung betreffen oder sonstige erhebliche landespolitische Bedeutung haben, unterrichtet die Staatsregierung den Landtag über ihre erste Einschätzung zu den erwarteten Folgen des Vorhabens für den Freistaat. 2Auf Verlangen des Landtags unterrichtet die Staatsregierung unverzüglich auch zu den erwarteten Folgen sonstiger Vorhaben der Europäischen Union.
(4) 1Bei Entwürfen von Gesetzgebungsakten der Europäischen Union, die dem Subsidiaritätsfrühwarnsystem unterliegen, unterrichtet die Staatsregierung in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Zuleitung des Vorhabens durch den Bundesrat in Form einer ersten Einschätzung über die Zuständigkeit der Europäischen Union sowie die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit. 2Die Staatsregierung informiert den Landtag auf Verlangen unverzüglich über den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens der Europäischen Union. 3Die Staatsregierung weist den Landtag auf vom Bundesrat erhobene Subsidiaritätsrügen und -klagen hin.