Inhalt

PAG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 14.09.1990
Art. 6
Ausweispflicht des Polizeibeamten
1Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat der Polizeibeamte sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird. 2Das Nähere wird durch Dienstvorschrift geregelt.