Inhalt
    
    
            
              Art. 6
               Ausweispflicht des Polizeibeamten 
              
             
             1Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat der Polizeibeamte sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird. 2Das Nähere wird durch Dienstvorschrift geregelt.