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Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz – PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397) BayRS 2012-1-1-I (Art. 1–102)
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I. Abschnitt Allgemeine Vorschriften (Art. 1–10)
Art. 1 Begriff der Polizei
Art. 2 Aufgaben der Polizei
Art. 3 Verhältnis zu anderen Behörden
Art. 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Art. 5 Ermessen, Wahl der Mittel
Art. 6 Ausweispflicht des Polizeibeamten
Art. 7 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen
Art. 8 Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen
Art. 9 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
Art. 10 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
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II. Abschnitt Befugnisse der Polizei (Art. 11–29)
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III. Abschnitt Datenverarbeitung (Art. 30–66)
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IV. Abschnitt Vollzugshilfe (Art. 67–69)
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V. Abschnitt Zwang (Art. 70–86)
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VI. Abschnitt Entschädigungs-, Erstattungs- und Ersatzansprüche (Art. 87–90)
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VII. Abschnitt Opferschutz (Art. 91–92)
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VIII. Abschnitt Kostenwesen (Art. 93)
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IX. Abschnitt Richtervorbehalte; gerichtliches Verfahren (Art. 94–99)
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X. Abschnitt Schlussbestimmungen (Art. 100–102)
Anlage
Inhalt
PAG
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 14.09.1990
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Art. 3
Verhältnis zu anderen Behörden
Die Polizei wird tätig, soweit ihr die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.