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Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 14.09.1990
Art. 60
Datenempfang durch die Polizei
(1) Öffentliche Stellen können, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von sich aus personenbezogene Daten an die Polizei übermitteln, wenn anzunehmen ist, daß die Übermittlung zur Erfüllung der Aufgaben der Polizei erforderlich sein kann.
(2) 1Die Polizei kann an öffentliche Stellen Ersuchen um Übermittlung personenbezogener Daten stellen, soweit diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. 2Die Polizei hat die zur Prüfung des Ersuchens erforderlichen Angaben zu machen. 3Die ersuchte öffentliche Stelle hat die Daten an die Polizei zu übermitteln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) 1Die Polizei kann die Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst um Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogener Daten nur ersuchen,
1.
zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut oder
2.
wenn die Informationen auch mit eigenen Befugnissen in gleicher Weise hätten erhoben werden können.
2Für Daten aus dem Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen gilt dies nur bei Vorliegen einer dringenden Gefahr.