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Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 14.09.1990
Art. 57
Übermittlung an öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten und an Organisationen der Europäischen Union
Die Polizei kann personenbezogene Daten unter den gleichen Voraussetzungen wie im Inland an Behörden und sonstige öffentliche Stellen
1.
eines Mitgliedstaats oder einer Organisation der Europäischen Union oder
2.
eines Staats, der die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwendet (Schengenassoziierter Staat)
übermitteln.