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Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz – PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397) BayRS 2012-1-1-I (Art. 1–102)
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I. Abschnitt Allgemeine Vorschriften (Art. 1–10)
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II. Abschnitt Befugnisse der Polizei (Art. 11–29)
Art. 11 Allgemeine Befugnisse
Art. 11a Allgemeine Befugnisse bei drohender Gefahr
Art. 12 Auskunftspflicht
Art. 13 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
Art. 14 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Art. 15 Vorladung
Art. 16 Platzverweis, Kontaktverbot, Aufenthalts- und Meldeanordnung
Art. 17 Gewahrsam
Art. 18 Richterliche Entscheidung
Art. 19 Behandlung festgehaltener Personen
Art. 20 Dauer der Freiheitsentziehung
Art. 21 Durchsuchung von Personen
Art. 22 Durchsuchung von Sachen
Art. 23 Betreten und Durchsuchen von Wohnungen
Art. 24 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen
Art. 25 Sicherstellung
Art. 26 Verwahrung sichergestellter Sachen
Art. 27 Verwertung und Vernichtung sichergestellter Sachen
Art. 28 Beendigung der Sicherstellung, Kosten
Art. 29 Durchführung von Verkehrskontrollen auf oberirdischen Gewässern
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III. Abschnitt Datenverarbeitung (Art. 30–66)
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IV. Abschnitt Vollzugshilfe (Art. 67–69)
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V. Abschnitt Zwang (Art. 70–86)
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VI. Abschnitt Entschädigungs-, Erstattungs- und Ersatzansprüche (Art. 87–90)
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VII. Abschnitt Opferschutz (Art. 91–92)
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VIII. Abschnitt Kostenwesen (Art. 93)
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IX. Abschnitt Richtervorbehalte; gerichtliches Verfahren (Art. 94–99)
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X. Abschnitt Schlussbestimmungen (Art. 100–102)
Anlage
Inhalt
PAG
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 14.09.1990
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Art. 18
Richterliche Entscheidung
Wird einer Person aufgrund von Art. 17 die Freiheit entzogen, hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung nach Art. 97 herbeizuführen.