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                 1Der Freistaat Bayern gewährt den Aufgabenträgern des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs Zuweisungen für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs. 2Diese Mittel können insbesondere verwandt werden
                
                  - 1.
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                    zur Finanzierung von Ausgleichsleistungen für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, die sich auf das Angebot, Tarife, einschließlich Gemeinschaftstarifen, den Vertrieb oder die Qualität des ÖPNV beziehen, 
- 2.
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                    zur Einrichtung und Verdichtung von Taktverkehren, 
- 3.
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                    zur Ausweitung von Bedienzeiträumen, 
- 4.
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                    zur Einführung oder Erweiterung von ergänzenden Bedienformen oder 
- 5.
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                    für die Vorhaltung, Erneuerung, Erweiterung oder Dekarbonisierung der Fahrzeugflotte und die dafür erforderlichen Anlagen.