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NotV
Text gilt ab: 01.02.2019
Fassung: 10.02.2000
§ 13
Beurteilung
(1) Der Notarassessor ist zu beurteilen
1.
nach dem Ende der dreijährigen Mindestanwärterzeit zu den Stichtagen 1. März oder 1. September,
2.
auf Anforderung des Staatsministeriums der Justiz.
(2) 1Die Beurteilung des Notarassessors erstellt der im Zeitpunkt der Beurteilung aufsichtführende Präsident des Landgerichts. 2Bei einer Abordnung erstellt der Präsident des Landgerichts die Beurteilung, in dessen Bezirk die Notarstelle oder Dienststelle liegt, welcher der Notarassessor zugewiesen ist. 3Jeder Notar, bei dem ein Notarassessor länger als drei Monate beschäftigt war, erstellt bei Ablauf der Zuweisung oder Abordnung einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag. 4Eine Abschrift des Beurteilungsbeitrags ist der Landesnotarkammer zu übersenden. 5War der Notarassessor bei der Landesnotarkammer oder bei der Notarkasse länger als drei Monate tätig, so erstellt die Landesnotarkammer oder die Notarkasse einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag. 6Die Landesnotarkammer fasst sämtliche Beurteilungsbeiträge zu einem einheitlichen Beurteilungsbeitrag zusammen.
(3) Beurteilungsbeiträge und Beurteilungen sollen die Leistung des Notarassessors im Vergleich zu der anderer Notarassessoren objektiv darstellen und von seiner Eignung, Befähigung und Leistung ein zutreffendes Bild geben.
(4) Beurteilungsbeiträge und Beurteilungen schließen mit einer Feststellung darüber, ob sich der Notarassessor bewährt hat und er für die Bestellung zum Notar geeignet, noch nicht geeignet oder nicht geeignet ist.
(5) 1Die durch den Präsidenten des Landgerichts erstellte Beurteilung wird von den vorgesetzten Dienstbehörden überprüft. 2Eine Abschrift der überprüften Beurteilung wird der Landesnotarkammer zu deren Personalakten übersandt. 3Vor der Überprüfung eröffnet der Präsident des Landgerichts dem Notarassessor die Beurteilung durch Aushändigung eines Abdrucks. 4Art. 61 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie Abs. 2 des Leistungslaufbahngesetzes gilt entsprechend.