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NotV
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 10.02.2000
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Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens
(Notarverordnung – NotV)
Vom 10. Februar 2000
(GVBl. S. 60)
BayRS 303-1-3-J

Vollzitat nach RedR: Notarverordnung (NotV) vom 10. Februar 2000 (GVBl. S. 60, BayRS 303-1-3-J), die zuletzt durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 14. Oktober 2024 (GVBl. S. 546) geändert worden ist
Auf Grund von § 6 Abs. 3 Satz 4, § 7 Abs. 5 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 2 Satz 1, § 67 Abs. 3 Nr. 3 Satz 4, §§ 112, 113 Abs. 4 der Bundesnotarordnung – BNotO – (BGBl III 303-1), zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl I S. 3836), sowie § 54b Abs. 3 Satz 3 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl I S. 1513), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl I S. 2585), in Verbindung mit § 3 Nrn. 1 bis 6 der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 27. Juli 1999 (GVBl S. 339, BayRS 303-1-2-J), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Justiz folgende Verordnung:
§ 1
Landesnotarkammer
(1) Die Bezirke der Oberlandesgerichte München, Nürnberg und Bamberg bilden den Bezirk einer Notarkammer.
(2) 1Die Notarkammer führt die Bezeichnung „Landesnotarkammer Bayern“. 2Sie hat ihren Sitz in München.
§ 2
Gerichtsbarkeit für Notare
Für die Bezirke der Oberlandesgerichte München, Nürnberg und Bamberg werden die Aufgaben, die in der Bundesnotarordnung (BNotO) dem Oberlandesgericht als Gericht zugewiesen sind, dem Bayerischen Obersten Landesgericht übertragen.
§ 3
Gemeinsame Berufsausübung durch Notare
(1) 1Verbinden sich Notare zur gemeinsamen Berufsausübung oder unterhalten sie gemeinsame Geschäftsräume, so haben sie ihre Rechte und Pflichten vertraglich zu regeln. 2Die Vereinbarung sowie jede Änderung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
(2) 1Zuständig für die Genehmigung ist der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die beteiligten Notare ihren Amtssitz haben. 2Vor der Entscheidung ist die Landesnotarkammer Bayern (Landesnotarkammer) anzuhören.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
1.
ein Notar sich mit mehr als einem Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit mehr als einem Notar gemeinsame Geschäftsräume unterhalten will,
2.
der Inhalt der zwischen den Notaren getroffenen Vereinbarung mit den Richtlinien der Landesnotarkammer nach § 67 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 BNotO nicht vereinbar ist oder
3.
der Genehmigung in anderer Weise Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege entgegenstehen; dies sind insbesondere
a)
die Entscheidung der Landesjustizverwaltung über die Bestellung von Notaren und deren Amtssitzverlegung nach pflichtgemäßem Ermessen (§§ 12, 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO),
b)
die Grundsätze der persönlichen und eigenverantwortlichen Amtsführung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars (§ 9 Abs. 3 BNotO) sowie
c)
die angemessene Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen (§ 4 BNotO).
(4) 1Die Genehmigung kann mit Ausnahme eines Widerrufsvorbehalts mit Nebenbestimmungen verbunden werden. 2Sie ist zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der Genehmigung rechtfertigen würden. 3Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen über den Widerruf unberührt.
§ 4
(aufgehoben)
§ 5
Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwaltung
Von den Befugnissen, die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesnotarordnung zustehen, werden übertragen:
1.
auf die Präsidenten der Oberlandesgerichte
a)
die Erteilung der Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Notars sowie die Versicherungsnummer (§ 19a Abs. 6 BNotO),
b)
die Entlassung eines Notars aus dem Amt (§ 48 BNotO),
c)
die Erteilung der Erlaubnis, die Amtsbezeichnung „Notar“ mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ weiterzuführen, sowie die Rücknahme oder der Widerruf der Erlaubnis zur Führung dieser Bezeichnung (§ 52 Abs. 2 und 3 BNotO),
2.
auf den Generalstaatsanwalt in München die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage; nach Übernahme eines gegen den Notar eingeleiteten Disziplinarverfahrens ist der Generalstaatsanwalt ferner befugt, selbständig Ermittlungen anzustellen und das Verfahren auch durch Einstellungs- bzw. Disziplinarverfügung zu erledigen,
3.
auf den Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts die Ernennung der Beisitzer nach Maßgabe des § 6 (§ 103 Abs. 1 Satz 1 BNotO), der Antrag auf Entscheidung über die Beendigung des Amtes eines Beisitzers (§ 104 Abs. 1a Satz 3 BNotO), der Antrag auf Amtsenthebung eines Beisitzers (§ 104 Abs. 2 Satz 1 BNotO) sowie die Entlassung eines Beisitzers auf Antrag (§ 104 Abs. 3 BNotO), jeweils auch in Verbindung mit § 111 Abs. 4, § 111a Satz 3 und 4 BNotO und § 2,
4.
auf die Präsidenten der Landgerichte
a)
die Übertragung der Verwahrung der Akten und Verzeichnisse eines Notars sowie der ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände nach dem Erlöschen seines Amts oder der Verlegung seines Amtssitzes (§ 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO),
b)
die Erteilung der Genehmigung in den Fällen, in denen ein Notar, der bereits am Amtssitz eines ausgeschiedenen Notars ansässig ist, seine Geschäftsstelle in Räume dieses Notars verlegen oder einen in einem besonderen Vertrauensverhältnis stehenden Angestellten in seine Geschäftsstelle übernehmen will (§ 53 Abs. 1 Satz 1 BNotO),
c)
die Bestellung eines Notariatsverwalters und der Widerruf dieser Bestellung (§ 56 Abs. 7 und § 57 Abs. 2 Satz 1 BNotO),
d)
die Mitteilung der Beendigung des Amts eines Notariatsverwalters (§ 64 Abs. 1 Satz 2 BNotO).
§ 6
Beisitzer beim Bayerischen Obersten Landesgericht
1Bei der Ernennung von Notaren zum Beisitzer beim Bayerischen Obersten Landesgericht (§ 103 Abs. 1 Satz 1 BNotO, auch in Verbindung mit § 111 Abs. 4, § 111a Satz 3 und 4 BNotO und § 2) ist auf eine angemessene Berücksichtigung der Notare in den drei Oberlandesgerichtsbezirken zu achten. 2Die Ernennung erfolgt im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat.
§ 7
Höchstbetrag der Gruppenanschlussversicherung
Bei der Gruppenanschlussversicherung nach § 67 Abs. 3 Nr. 3 BNotO darf die Gesamtleistung des Versicherers für alle während eines Versicherungsjahres von allen versicherten Notaren verursachten Schäden in den Versicherungsverträgen auf 42 Millionen Euro begrenzt werden.

Teil 2 Beschäftigung juristischer Mitarbeiter

§ 8
Genehmigungsvorbehalt
(1) 1Ein Notar darf Personen mit der Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluss als Diplom-Jurist (juristischer Mitarbeiter) nur beschäftigen, wenn dies der Präsident des Oberlandesgerichts genehmigt hat. 2Gleiches gilt für die Änderung der Bedingungen, unter denen ein juristischer Mitarbeiter beschäftigt werden soll.
(2) Vor einer Entscheidung sind die Landesnotarkammer und die Notarkasse – Anstalt des öffentlichen Rechts – in München (Notarkasse) zu hören.
§ 9
Genehmigung
(1) 1Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Beschäftigung des juristischen Mitarbeiters die persönliche Amtsausübung des Notars nicht gefährdet und ihr auch sonstige Belange einer geordneten Rechtspflege nicht entgegenstehen. 2Die persönliche Amtsausübung ist in der Regel gefährdet, wenn der Notar mehr als einen juristischen Mitarbeiter beschäftigt. 3Sonstige Belange einer geordneten Rechtspflege sind insbesondere
1.
die Ausbildung und Beschäftigung der im Anwärterdienst Bayerns befindlichen Notarassessoren und ihre Bestellung zum Notar,
2.
die Ausbildung und Beschäftigung der im Dienste der Notarkasse zur Verwendung an den einzelnen Notarstellen befindlichen Angestellten einschließlich der Anwärter,
3.
die Vermeidung des Anscheins einer gemeinschaftlichen Berufsausübung entgegen der Beschränkung des § 9 Abs. 1 BNotO,
4.
die ausreichende Versorgung der rechtsuchenden Bevölkerung mit Notaren (§ 4 BNotO).
(2) Die Genehmigung soll versagt werden, wenn
1.
der juristische Mitarbeiter neben der Beschäftigung beim Notar den Beruf des Rechtsanwalts, Patentanwalts, Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers ausübt oder hierfür eine berufsrechtliche Zulassung besitzt oder
2.
durch die Beschäftigung des juristischen Mitarbeiters die Ausbildung der im Anwärterdienst des Landes befindlichen Notarassessoren oder deren Bestellung zum Notar beeinträchtigt werden oder
3.
durch die Beschäftigung des juristischen Mitarbeiters die Ausbildung oder Beschäftigung der im Dienste der Notarkasse zur Verwendung an den einzelnen Notarstellen befindlichen Angestellten oder Anwärter beeinträchtigt werden oder
4.
die ausreichende Versorgung der rechtsuchenden Bevölkerung mit Notaren gefährdet wird oder
5.
in der Person des juristischen Mitarbeiters Umstände vorliegen, die mit der Beschäftigung beim Notar unvereinbar sind.
(3) Die Genehmigung beinhaltet das Verbot einer Vertretung des Notars sowie anderer Notare durch den juristischen Mitarbeiter, soweit nicht die Belange einer geordneten Rechtspflege im Einzelfall die Bestellung zum Vertreter gebieten.
(4) 1Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. 2Sie ist zu widerrufen, wenn Tatsachen eintreten, die die Versagung der Genehmigung rechtfertigen würden. 3Die gesetzlichen Regelungen über die Rücknahme oder den Widerruf bleiben im Übrigen unberührt.
§ 10
Ziel des Anwärterdienstes
Ziel des Anwärterdienstes ist es, den Notarassessor auf die Aufgaben des Notars als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amts auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege vorzubereiten.
§ 11
Inhalt der Ausbildung
(1) 1Der Notarassessor soll in alle Arten notarieller Tätigkeit eingewiesen werden, wobei auf die dem Notar obliegenden Belehrungs-, Beratungs- und Betreuungspflichten besonderes Gewicht zu legen ist. 2Der Notarassessor ist bei der Vorbereitung und Abwicklung von Urkundsgeschäften zu beteiligen, beim Verkehr mit den Parteien zuzuziehen sowie in der Zusammenarbeit mit Gerichten, Grundbuchämtern und sonstigen Dienststellen zu üben. 3Er ist auch im Steuer- und Kostenwesen sowie in der Führung der Akten und Verzeichnisse des Notars zu unterweisen und mit der Leitung und Organisation einer Notarstelle vertraut zu machen.
(2) 1Der Notarassessor ist über das Standesrecht und die Pflichten eines Notars gegenüber den Aufsichtsbehörden, der Landesnotarkammer und der Notarkasse zu unterrichten. 2Die Landesnotarkammer kann den Notarassessor verpflichten, Lehrtätigkeiten im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes, des Berufsschulunterrichts für die Ausbildung zum Notarfachangestellten und der Fortbildungsveranstaltungen der Notarkasse und der Landesnotarkammer Bayern zu übernehmen, Gutachten zu erstatten und Vorträge in Kammerversammlungen zu halten.
(3) Zur selbständigen Erledigung können dem Notarassessor Verwahrungsgeschäfte, die Anfertigung von Urkundsentwürfen, die selbständige Beratung von Rechtsuchenden, die Vertretung der Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, soweit kein Anwaltszwang besteht, sowie Schlichtungstätigkeiten übertragen werden, soweit es sich bei diesen Tätigkeiten um Amtstätigkeiten nach den §§ 23, 24 BNotO handelt.
(4) Mit fortschreitender Ausbildungszeit soll der Notarassessor in vermehrtem Umfang zur Tätigkeit als Notarvertretung oder Notariatsverwalter herangezogen werden.
§ 12
Durchführung der Ausbildung
(1) 1In den ersten zwei Jahren des Anwärterdienstes soll der Notarassessor wenigstens zwei Notaren zur Ausbildung zugewiesen werden, deren Amtssitz sich nicht am gleichen Ort befindet und deren Ämter möglichst eine verschiedene Struktur aufweisen sollen. 2Die Beschäftigung an der ersten Notarstelle soll in der Regel mindestens neun Monate dauern.
(2) Für die Überweisung eines Notarassessors an einen Notar soll grundsätzlich maßgebend sein, ob die Notarstelle und deren Inhaber zur Ausbildung von Notarassessoren geeignet sind.
(3) Der Notarassessor hat von den Standesorganisationen veranstaltete oder benannte Ausbildungskurse zu besuchen.
§ 13
Beurteilung
(1) Der Notarassessor ist zu beurteilen
1.
nach dem Ende der dreijährigen Mindestanwärterzeit,
2.
auf Anforderung des Staatsministeriums der Justiz.
(2) 1Die Beurteilung des Notarassessors erstellt der im Zeitpunkt der Beurteilung aufsichtführende Präsident des Landgerichts. 2Bei einer Abordnung erstellt der Präsident des Landgerichts die Beurteilung, in dessen Bezirk die Notarstelle oder Dienststelle liegt, welcher der Notarassessor zugewiesen ist. 3Jeder Notar, bei dem ein Notarassessor länger als drei Monate beschäftigt war, erstellt bei Ablauf der Zuweisung oder Abordnung einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag. 4Eine Abschrift des Beurteilungsbeitrags ist der Landesnotarkammer zu übersenden. 5War der Notarassessor bei der Landesnotarkammer oder bei der Notarkasse länger als drei Monate tätig, so erstellt die Landesnotarkammer oder die Notarkasse einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag. 6Die Landesnotarkammer fasst sämtliche Beurteilungsbeiträge zu einem einheitlichen Beurteilungsbeitrag zusammen.
(3) Beurteilungsbeiträge und Beurteilungen sollen die Leistung des Notarassessors im Vergleich zu der anderer Notarassessoren objektiv darstellen und von seiner Eignung, Befähigung und Leistung ein zutreffendes Bild geben.
(4) Beurteilungsbeiträge und Beurteilungen schließen mit einer Feststellung darüber, ob sich der Notarassessor bewährt hat und er für die Bestellung zum Notar geeignet, noch nicht geeignet oder nicht geeignet ist.
(5) 1Die durch den Präsidenten des Landgerichts erstellte Beurteilung wird von den vorgesetzten Dienstbehörden überprüft. 2Eine Abschrift der überprüften Beurteilung wird der Landesnotarkammer zu deren Personalakten übersandt. 3Vor der Überprüfung eröffnet der Präsident des Landgerichts dem Notarassessor die Beurteilung durch Aushändigung eines Abdrucks. 4Art. 61 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie Abs. 2 des Leistungslaufbahngesetzes gilt entsprechend.
§ 14
Dienstunfähigkeit wegen Krankheit
(1) 1Wird ein Notarassessor wegen Krankheit dienstunfähig, so hat er dies dem Notar, bei dem er beschäftigt ist, unverzüglich anzuzeigen. 2Ist er als Notarvertretung oder als Notariatsverwalter tätig, so unterrichtet er, unbeschadet des § 38 Satz 1 BNotO, die Landesnotarkammer über Beginn und Ende der Krankheit. 3Der in den Standesorganisationen oder in der Verwaltung der Notarkasse beschäftigte Notarassessor unterrichtet die betreffende Dienststelle.
(2) 1Im Fall des Abs. 1 Satz 1 berichtet der Notar bei mehr als dreitägiger Dauer der Krankheit der Landesnotarkammer; er zeigt ihr auch die Wiederaufnahme des Dienstes an. 2Die Landesnotarkammer berichtet dem Staatsministerium der Justiz bei der Bewerbung des Notarassessors um eine freie Notarstelle, wenn sich aus der Dauer oder Art der Krankheiten des Notarassessors Bedenken gegen seine gesundheitliche Eignung oder die Erfüllung der Mindestanwärterdienstzeit des § 5a BNotO ergeben.
(3) Der Notar, bei dem der Notarassessor beschäftigt ist, die Landesnotarkammer und die Notarkasse können zum Nachweis einer Krankheit von dem Notarassessor die Vorlage einer ärztlichen oder, falls es erforderlich erscheint, einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangen.
§ 15
Urlaub und Arbeitszeit
(1) 1Der Notarassessor erhält unter Anrechnung auf den Anwärterdienst Erholungsurlaub von gleicher Dauer wie ein Richter auf Probe. 2Den Erholungsurlaub erteilt der ausbildende Notar auf Antrag des Notarassessors; wenn er einem Antrag nicht entsprechen will, hat er ihn der Landesnotarkammer zur Entscheidung vorzulegen.
(2) 1Elternzeit und familienpolitische Beurlaubung (Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes) werden vorbehaltlich der Sätze 2 bis 5 entsprechend den für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt. 2Familienpolitische Beurlaubung wird nur hinsichtlich der Betreuung von Ehegatten, Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie gewährt. 3Die Landesnotarkammer kann die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens verlangen. 4Die Gesamtdauer von Elternzeit und familienpolitischer Beurlaubung darf drei Jahre je Angehörigem nicht übersteigen. 5Der Elternzeitantrag oder das Urlaubsgesuch ist an die Landesnotarkammer zu richten, die hierüber zu entscheiden hat. 6Ein Abdruck der Entscheidung ist an den zuständigen Präsidenten des Landgerichts zu übersenden.
(3) 1Urlaub aus wichtigem Grund kann entsprechend den für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt werden, soweit dem nicht die Besonderheiten des Anwärterdienstes und die Ausbildung der Notarassessoren entgegenstehen und keine abweichenden Regelungen bestehen. 2Abs. 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(4) 1Eine Dienstbefreiung kann nach den beamtenrechtlichen Grundsätzen bewilligt werden. 2Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(5) Hinsichtlich der Arbeitszeit des Notarassessors gelten die Bestimmungen der Bayerischen Arbeitszeitverordnung entsprechend.
§ 16
Teilzeitbeschäftigung
(1) Einem Notarassessor ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen, wenn er
1.
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
2.
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 tatsächlich betreut oder pflegt.
(2) 1Über den Antrag entscheidet die Landesnotarkammer. 2Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung sowie der Antrag auf Verlängerung sollen spätestens sieben Wochen vor Antritt beziehungsweise vor Ablauf der Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung gestellt werden. 3§ 15 Abs. 2 Satz 3 und 6 gilt entsprechend.
(3) 1Die Landesnotarkammer kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange, insbesondere die Sicherstellung der Vertretung der Notare sowie der Verwaltung freier Notarstellen dies erfordern. 2Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Notarassessor die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
§ 17
Anrechnung von Zeiten auf die Dauer des Anwärterdienstes
(1) 1Zeiten, in denen der Notarassessor in den Standesorganisationen einschließlich der Verwaltung der Notarkasse tätig war, werden auf die Dauer des Anwärterdienstes angerechnet. 2Gleiches gilt für Zeiten, in denen der Notarassessor bei einem Gericht, einer Behörde oder einer vergleichbaren Einrichtung tätig war, wenn er dort Aufgaben wahrgenommen hat, die einen engen Bezug zum Beruf des Notars haben, und die Tätigkeit dem Ziel des Anwärterdienstes (§ 10) dient. 3Der Notarassessor soll jedoch mindestens eineinhalb Jahre des Anwärterdienstes an einer Notarstelle ableisten.
(2) 1Die Zeiten, in denen ein Notarassessor auf Grund der Wehrpflicht Grundwehrdienst oder an dessen Stelle tretenden Ersatzdienst geleistet hat, können bei seiner Bestellung zum Notar entsprechend den für Beamte des Freistaates Bayern geltenden Regelungen bis zur für den Notarassessor bei Ableistung dieses Dienstes maßgeblichen gesetzlichen Dauer berücksichtigt werden. 2Notarassessoren mit anrechenbaren Wehr- oder Ersatzdienstzeiten werden auf Antrag behandelt wie Notarassessoren des Einstellungstermins, dem sie angehören würden, wenn sie diese Wehr- oder Ersatzdienstzeiten nicht abgeleistet hätten, sofern das in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung erzielte Ergebnis auch in diesem Termin zur Einstellung ausgereicht hätte; andernfalls erfolgt die Vorstufung nur bis zu dem nachfolgend frühesten Einstellungstermin, in dem diese Voraussetzung vorgelegen hätte. 3Der Antrag ist schriftlich oder in elektronischer Form bei der Landesnotarkammer innerhalb eines Jahres nach der Ernennung zum Notarassessor einzureichen. 4Der Antrag ist unwiderruflich.
(3) 1Wird während des Anwärterdienstes Elternzeit oder eine familienpolitische Beurlaubung wegen der Betreuung eines Kindes in Anspruch genommen, so wird die Zeit der Beurlaubung im Umfang von insgesamt bis zu 12 Monaten je Kind auf die Dauer des Anwärterdienstes angerechnet. 2Die Anrechnung erfolgt anteilig bei Teilzeit zur Kindesbetreuung für den freigestellten Teil der Arbeitszeit.
(4) Sonstiger Urlaub, der nicht Erholungsurlaub ist und auch dienstlichen Interessen dient (§ 13 Abs. 2 Satz 3 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung), kann ganz oder teilweise angerechnet werden.
(5) 1Während des Anwärterdienstes eintretende Zeiten eines Beschäftigungsverbots werden nach den für Beamtinnen des Freistaates Bayern geltenden Mutterschutzvorschriften auf die Dauer des Anwärterdienstes angerechnet. 2Dienstunterbrechungen infolge Dienstunfähigkeit wegen Krankheit werden unbeschadet der Möglichkeiten in § 5 Abs. 3 BNotO bis zu einem Monat (§ 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) jährlich auf die Dauer des Anwärterdienstes angerechnet; dies gilt nicht, wenn der Notarassessor den nach § 14 Abs. 3 geforderten Nachweis nicht erbracht hat. 3Über eine weitergehende Anrechnung ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. 4Im Umfang von insgesamt bis zu drei Monaten werden nach den Sätzen 1 bis 3 anrechenbare Zeiten einmal auf die Mindestanwärterzeit nach § 5a BNotO angerechnet.
(6) 1Eine Teilzeitbeschäftigung nach § 16 wird im Umfang der verminderten regelmäßig geleisteten Arbeitszeit auf die Dauer des Anwärterdienstes und die Mindestanwärterzeit angerechnet, soweit nicht der Notarassessor einen dreijährigen Anwärterdienst, sei es in Vollzeit oder in der entsprechend der verminderten Arbeitszeit angerechneten Teilzeit, abgeleistet hat. 2Im Übrigen wird sie in gleicher Weise wie eine Vollzeitbeschäftigung auf die Dauer des Anwärterdienstes angerechnet.
(7) Die in § 5a Satz 1 BNotO vorgeschriebene Mindestanwärterzeit von drei Jahren soll durch Anrechnungen nach den Abs. 2 bis 5 nicht verkürzt werden, soweit dies nicht anderweitig bestimmt ist.
(8) 1Die Landesnotarkammer vollzieht die Anrechnungen nach den Abs. 1 bis 6. 2Liegen nach den Abs. 1 bis 6 nicht oder beschränkt anrechnungsfähige Beschäftigungszeiten oder nicht anrechnungsfähiger Urlaub vor, so kann die Landesnotarkammer verfügen, dass der Notarassessor bei der Bewerbung um eine Notarstelle hinsichtlich des Einstellungstermins den Notarassessoren gleichzustellen ist, die unter Berücksichtigung der nicht angerechneten Zeiten eine vergleichbare Dauer des Anwärterdienstes aufweisen.
§ 17a
Übergangsvorschriften
(1) Für Verfahren nach § 2, die am 31. Dezember 2024 vor dem Oberlandesgericht München anhängig waren, und ihre Folgeentscheidungen bleibt das Oberlandesgericht München zuständig.
(2) § 17 findet auch Anwendung auf Notarassessoren, die am 1. November 2024 im notariellen Anwärterdienst standen und bei denen vor dem 1. November 2024 anrechenbare Zeiten im Sinn von § 17 eingetreten sind.
§ 18
Inkrafttreten.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.
München, den 10. Februar 2000
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Dr. Manfred Weiß, Staatsminister