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NotV
Text gilt ab: 01.02.2019
Fassung: 10.02.2000
§ 12
Durchführung der Ausbildung
(1) 1In den ersten zwei Jahren des Anwärterdienstes soll der Notarassessor wenigstens zwei Notaren zur Ausbildung zugewiesen werden, deren Amtssitz sich nicht am gleichen Ort befindet und deren Ämter möglichst eine verschiedene Struktur aufweisen sollen. 2Die Beschäftigung an der ersten Notarstelle soll in der Regel mindestens neun Monate dauern. 3Der Notarassessor hat von den Standesorganisationen veranstaltete oder benannte Ausbildungskurse zu besuchen.
(2) Für die Überweisung eines Notarassessors an einen Notar soll grundsätzlich maßgebend sein, ob die Notarstelle und deren Inhaber zur Ausbildung von Notarassessoren geeignet sind.