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Text gilt ab: 01.07.2022
Fassung: 12.09.1997
§ 14
Nationalparkverwaltung
(1) 1Die Nationalparkverwaltung mit Hauptsitz in Grafenau untersteht dem Staatsministerium als unmittelbar nachgeordnete Sonderbehörde. 2Sie ist untere Forstbehörde und nimmt die Verwaltungsbefugnisse der unteren Jagdbehörde im Nationalpark mit Ausnahme der Feststellung und Abrundung von Jagdrevieren, der Erteilung, Versagung und Einziehung von Jagdscheinen, der Anordnungen zur Bekämpfung von Wildseuchen, des Erlasses von Rechtsverordnungen und der Richtlinien für die Hege und Bejagung des Wildes sowie der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten wahr.
(2) Die Nationalparkverwaltung hat insbesondere
1.
den Nationalparkplan (§ 7) auszuarbeiten und aufzustellen sowie die jährlichen Maßnahmen vorzuschlagen,
2.
alle Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere Schutz und Pflege der Pflanzen- und Tierwelt, durchzuführen und zu fördern,
3.
die zur Entwicklung des Nationalparks nach Maßgabe des Nationalparkplans (§ 7) durchzuführenden Maßnahmen zu planen und festzusetzen,
4.
den Nationalpark sowie seine Einrichtungen zu betreiben, zu unterhalten und zu verwalten,
5.
wissenschaftlich zu beobachten sowie wissenschaftliche Untersuchungen und Forschungsvorhaben anzuregen und an ihnen (§ 4) mitzuwirken,
6.
Bildungsaufgaben des Nationalparks einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit (§ 5) wahrzunehmen,
7.
den Besucher- und Erholungsverkehr zu regeln,
8.
Maßnahmen nach § 13 durchzuführen.
(3) Die Nationalparkverwaltung wirkt im Vorfeld des Nationalparks (§ 2 Abs. 5) mit bei der Beratung der Gemeinden, der Landkreise, anderer Behörden und Verbände sowie bei der Information der Bevölkerung, insbesondere bei der Planung, Neuanlage und Weiterentwicklung von Einrichtungen zur Förderung des Tourismus sowie der Planung und der Koordinierung im Rahmen der Biotopsicherung und -pflege.
(4) Entscheidungen der Naturschutzbehörden, die den Nationalpark Bayerischer Wald betreffen, erfolgen im Benehmen mit der Nationalparkverwaltung.
(5) Die Nationalparkverwaltung ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen als Träger öffentlicher Belange (Absatz 1 Satz 2) bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Sinn des Raumordnungsgesetzes im Nationalpark und seinem Vorfeld zu beteiligen.
(6) 1Bei der Nationalparkverwaltung wird eine Nationalparkwacht gebildet. 2Die Angehörigen der Nationalparkwacht wirken bei der Information und Betreuung der Besucher mit; sie haben ferner die Aufgabe, die Einhaltung der Schutzvorschriften zu überwachen. 3Die dazu bestellten Personen sollen als Forstschutzbeauftragte bestätigt werden. 4Die Vorschriften der Art. 33 bis 35 BayWaldG über den Inhalt des Forstschutzes, die Zuständigkeit und die Rechte und Pflichten der Forstschutzbeauftragten bleiben unberührt.
(7) 1Außerhalb des Nationalparks bleibt die Zuständigkeit des Naturparks Bayerischer Wald e.V. unberührt. 2Die Planungen und Maßnahmen der Nationalparkverwaltung und des Naturparks Bayerischer Wald e.V. sind, soweit sie den jeweils anderen Aufgabenbereich berühren, gegenseitig abzustimmen.