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BayWaldNatPV
Text gilt ab: 01.07.2022
Fassung: 12.09.1997
§ 13
Walderhaltung und -pflege, Wildbestandsregulierung, Fischerei und sonstige Nutzungen
(1) 1Die Walderhaltungs- und Waldpflegemaßnahmen richten sich ausschließlich nach dem Zweck des Nationalparks (§ 3). 2Soweit erforderlich, ist auf geeigneten Standorten außerhalb der Naturzone die Entwicklung naturferner Fichtenreinbestände zu naturnahen Beständen im Bergmischwaldbereich des durch Verordnung vom 22. Juli 1997 (GVBl S. 366) zum Nationalpark erklärten Gebiets (Nationalpark-Erweiterungsgebiet) durch Pflanzmaßnahmen zu unterstützen. 3Für das Gebiet des Nationalparks entfallen die Bewirtschaftungsvorschriften des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG), soweit sie dem Nationalparkzweck entgegenstehen. 4Innerhalb eines mindestens 500 m breiten Randbereichs trifft die Nationalparkverwaltung die zum Schutz des angrenzenden Waldes erforderlichen ordnungsgemäßen und wirksamen Waldschutzmaßnahmen einschließlich der Maßnahmen der Borkenkäferbekämpfung. 5Einzelmaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sowie die genaue Abgrenzung des Randbereichs nach Satz 4 unter Berücksichtigung der möglichen Gefährdung werden im Nationalparkplan (§ 7) festgelegt.
(2) 1Die Nationalparkverwaltung reguliert den Schalenwildbestand gemäß der Zielsetzung des Nationalparks. 2Falls erforderlich, kann auch der Bestand an anderen jagdbaren Tieren reguliert werden. 3Dabei sind der Zweck des Nationalparks, die Vorgaben des Nationalparkplans und die Ergebnisse wildbiologischer Untersuchungen zu beachten.
(3) Es gelten die einschlägigen Vorschriften des Bundesjagdgesetzes, des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG) und die zum Vollzug dieser Gesetze erlassenen Ausführungsvorschriften mit der Maßgabe, daß die Vorschriften des Art. 31 Abs. 2 Satz1 BayJG bei Maßnahmen der Wildbestandsregulierung nicht anzuwenden sind.
(4) 1Die Nationalparkverwaltung überwacht die Entwicklung des Fischbestands im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen. 2Fischfang ist nur insoweit zulässig, als er wissenschaftlichen Zwecken dient.
(5) Bei zulässigen baulichen Maßnahmen ist eine landschaftsgebundene und örtlich gewachsene Bauweise einzuhalten.
(6) Sonstige bisher zugelassene Nutzungen (§ 11 Abs. 3), die mit dem Zweck des Nationalparks (§ 3) nicht vereinbar sind, sollen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten ehestmöglich abgebaut werden, soweit nicht überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die weitere Zulassung erfordern.