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BayWaldNatPV
Text gilt ab: 01.07.2022
Fassung: 12.09.1997
§ 12
Befreiungen
(1) 1Von den Verboten des § 9 kann im Einzelfall nach Maßgabe des § 67 Abs. 1 und 3 Satz 1 BNatSchG Befreiung erteilt werden. 2Für Vorhaben im Sinn des § 4 soll eine Befreiung erteilt werden, soweit der Zweck des Nationalparks (§ 3) nicht entgegensteht.
(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist in den Fällen des § 9 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 und Abs. 3 Nrn. 4 und 5 sowie bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes das Staatsministerium, in den übrigen Fällen die Regierung von Niederbayern, jeweils im Benehmen mit der Nationalparkverwaltung.