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BayNatSchG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.02.2011
Art. 32
Durchführung von Veranstaltungen
Teilnehmern einer organisierten Veranstaltung steht das Betretungsrecht nur zu, wenn nach Art und Umfang der Veranstaltung und nach den örtlichen Gegebenheiten eine Beeinträchtigung der betroffenen Grundstücke nicht zu erwarten ist.