Inhalt

Text gilt ab: 01.09.1995
Fassung: 14.07.1995
§ 4
Schutzzweck
Zweck der Festsetzung des Naturparks ist es,
1.
das Gebiet entsprechend dem Pflege- und Entwicklungsplan (§ 12 Nr. 1) nachhaltig zu sichern, zu pflegen und zu entwickeln,
2.
geeignete Landschaftsteile für die Erholung und den Naturgenuß zu erschließen und der Allgemeinheit zugänglich zu machen, soweit die Belastbarkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds dies zulassen,
3.
den Erholungsverkehr zu ordnen und zu lenken,
4.
in der Schutzzone
a)
die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten bzw. wiederherzustellen und zu verbessern, insbesondere
erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu verhindern
den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen
die heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen,
b)
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des für die nördliche Frankenalb typischen Landschaftsbilds zu bewahren,
c)
eingetretene Schäden zu beheben oder auszugleichen.