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Text gilt ab: 01.09.1995
Fassung: 14.07.1995
§ 2
Naturparkgrenzen
(1) Die Grenzen des Naturparks sind in einer Karte M = 1 : 100 000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, grob dargestellt.
(2) 1Die genauen Grenzen des Naturparks sind in einer Karte M = 1 : 25 000 eingetragen, die beim Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen als oberster Naturschutzbehörde niedergelegt ist und auf die Bezug genommen wird. 2Maßgebend für den genauen Grenzverlauf ist der Eintrag in dieser Karte mit der Außenkante des Begrenzungsstrichs. 3Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei den Regierungen der Oberpfalz, von Oberfranken und von Mittelfranken als höheren Naturschutzbehörden sowie bei den Landratsämtern Amberg-Sulzbach, Neustadt a. d. Waldnaab, Bamberg, Bayreuth, Forchheim, Kulmbach, Lichtenfels und Nürnberger Land als unteren Naturschutzbehörden.
(3) Die Karten werden bei den in Absatz 2 genannten Behörden archivmäßig verwahrt und sind dort während der Dienststunden allgemein zugänglich.