Inhalt

Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 16.11.2006
§ 8
Geschäftsführung
1Die laufenden Geschäfte des Beirats führt die Naturschutzbehörde, bei der der Beirat gebildet ist. 2Sie trägt den erforderlichen Sach- und Verwaltungsaufwand.